Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Pittoresk Beschichtungstechnik GMBH

1. Allgemeines

  • Die Annahme und Durchführung von Aufträgen erfolgen ausschließlich auf Grund unserer nachstehenden AGBs.
  • Davon abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Preise

  • Unsere Angebote beruhen auf den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden kollektivvertraglichen Entgelten für das zum Einsatz gelangende Personal. Bei Änderungen dieser Kollektivverträge, die vor vollständiger Abwicklung des Auftrages wirksam werden, sind wir berechtigt, eine entsprechende Änderung der angebotenen Preise zu verlangen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
  • Alle unserer Leistungen verrechnen wir grundsätzlich in Nettopreisen zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer.
  • Davon abweichende Preisvereinbarungen sowie Rabatte und Zahlungskonditionen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  • Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden, Kostenvoranschläge sind daher unverbindlich.
  • Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen aufgrund von Änderungen des Leistungsumfanges, der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen, Kollektivvertragslöhne, Materialpreise oder Finanzierung, die jeweils nicht in unserem Einflussbereich liegen, im Ausmaß von mehr als 15% ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Bei Verbrauchergeschäften werden auch allfällige Kosteneinsparungen aliquot weitergegeben.
  • Im Falle eines vereinbarten Preises liegt unsererseits die Annahme zu Grunde, dass die vertragliche Leistung ungehindert und in einem Zuge erbracht werden kann. Auch bei einer Pauschalpreisvereinbarung berechtigen uns zusätzliche Leistungen, Änderung der Umstände der Leistungserbringung, die nicht unserer Risikosphäre zuzuordnen sind, oder über den ursprünglichen Inhalt der Vereinbarung hinaus in Auftrag gegebene Leistungen, zu einer Nachforderung.
  • Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Abgabe einer Auftragsbestätigung durch uns, spätestens aber mit Beginn unserer Arbeiten als geschlossen.

3. Zahlungsbedingungen

Mangels anderslautender Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen (ohne weiteren Abzug, netto)

– 25 % der Auftragssumme bei Vertragsabschluss
– 25 % der Auftragssumme bei Beginn der Arbeiten
– Rest bei Rechnungslegung nach Fertigstellung.

  • Bei Zahlungsverzug wird jährlich, der laut Zinsrechts-Änderungsgesetz, von der Österreichischen Nationalbank publizierte Basiszinssatz zuzüglich acht Prozentpunkte in Rechnung gestellt.
  • Für Verbrauchergeschäfte wird bei Zahlungsverzug jährlich, der laut Zinsrechts­ Änderungsgesetz, von der Österreichischen Nationalbank publizierte Basiszinssatz zuzüglich vier Prozentpunkte in Rechnung gestellt. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Tag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend.
  • Schecks und Wechsel werden nur nach Vereinbarung und stets zahlungshalber angenommen, alle damit verbundenen Kosten und Spesen gehen zu Lasten unseres Kunden.
  • Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung gegen den Kunden angerechnet.
  • Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht seitens des Kunden ist nur mit unserer Zustimmung zulässig; Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des Werklohnes.
  • Wir behalten uns vor, bei längeren Projekten Zwischenrechnungen zu stellen. Dies geschieht nach dem jeweiligen Abschluss von Teilarbeiten,  spätestens aber zum Ende jedes Kalendermonats.

4. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

5. Reklamationen

Reklamationen wegen Nicht- oder mangelnder Leistung sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Erhalt des Lieferscheines oder Rechnung, schriftlich zu erheben (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte).

Der Kunde verpflichtet sich, eine schriftliche Mindestnachfrist zu setzen, bevor Schadensersatz bzw. Ersatzvornahme geltend gemacht werden.

6. Normen

Soweit in den vorstehenden Punkten nichts Widersprechendes festgelegt ist, gelten die im österreichischen Malerhandbuch der Landesinnung Wien, Abteilung: Maler, Anstreicher und Lackierer, unter der Normenübersicht für das Malerhandwerk angeführten Ö-Normen mit Ausnahme der Prüffristen der Auftragsdokumentation von Teil- und Schlussrechnungen, die auf eine Woche verkürzt werden, so ferne nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

7. Gerichtsstand

Für alle Rechtsstreitigkeiten wird das für Schwechat örtliche zuständige Gericht vereinbart.

8. Pläne, Zeichnungen, sonstige Unterlagen

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.

9. Transportkosten, Verwahrungspflicht

  • Wir gehen davon aus, dass die Zufahrt bis zum Arbeitsort mit Klein – LKW erlaubt und möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein werden allenfalls zusätzlich erforderliche Transportleistungen gesondert angemessen in Rechnung gestellt.
  • Für Beschädigungen, Nachteile und Verluste (Diebstahl), die nicht von uns zu vertreten sind, hat der Werkbesteller einzustehen und uns völlig schad- und klaglos zu halten, insbesondere wenn der Werkbesteller keinen zur Aufbewahrung von Material und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zur Verfügung stellt.

10. Ausführungsbedingungen

  • Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeiten eine dauerhafte Raumtemperatur von mindestens +10 Celsius gewährleistet sowie eine für uns unentgeltliche Strom- und Wasserentnahme möglich ist.
  • Der Auftraggeber hat außerdem alle zur Ausführung erforderlichen Gerüste und Bauaufzüge beizustellen, ansonsten die daraus resultierenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden.
  • Uns trifft keine, über den üblichen Umfang hinausgehende, besondere Prüf- und Untersuchungspflicht. Der Werkbesteller leistet Gewähr dafür, dass die von uns zu bearbeitenden Böden, Wände etc. alle Voraussetzungen für eine sach- und fachgerechte Werkausführung unsererseits besitzen. 

11. Termine

  • Die Überschreitung von uns genannter Termine bis zu einer Woche gilt jedenfalls als genehmigt.
  • Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten durch uns ist die sach- und fachgerechte Fertigstellung des Untergrundes bzw. sonstiger für unsere Leistung erforderlicher Vorarbeiten.
  • Sollte aus Gründen der Nichtfertigstellung der Beginn Arbeiten unsererseits verzögern sind wir berechtigt die Arbeiten erst ab entsprechender Fertigstellungsmeldung zu beginnen und erstreckt sich die Frist für die Herstellung durch uns dementsprechend, ohne dass die Folgen des Leistungsverzuges oder sonstige Folgen eintreten.
  • Die uns daraus entstehenden Stillstandszeiten sind mit den aktuellen Regiesätzen abzugelten. 

12. Schadenersatz

  • Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden.
  • Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft hat der Werkbesteller uns die grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen und verjähren Ersatzansprüche binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 3 Jahren ab Leistungserbringung.